In der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse wird ggf. auch das Einkommen des Ehegatten für die Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags berücksichtigt.

Auch wenn sich dadurch der KV-Beitrag der Tagespflegeperson erhöht, z. B. weil der Ehegatte privatversichert ist, ist der Jugendhilfeträger verpflichtet, den nachgewiesenen Beitrag hälftig zu erstatten (gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII).
Es darf insoweit keine Kürzung vorgenommen werden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes finden Sie hier: https://www.bverwg.de/280219U5C1.18.0
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